Lieferbedingungen. Allgemeine Bedingungen.


1. Textilpflege
Die Textilpflege wird sachgemäß, fachgerecht und schonend ausgeführt.


2. Mängel an eingelieferten Reinigungsgut
Der Textilpfleger ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch die Beschaffenheit des Reinigungsgutes verursacht werden und die er nicht durch eine fachmännische Warenschau erkennen kann (z. B. Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes und der Nähte, ungenügende Echtheit von Färbungen und Drucken, Einlaufen, Imprägnierungen frühere unsachgemäße Behandlung, verborgene Fremdkörper und andere verborgene Mängel). Dasselbe gilt für Reinigungsgut, das nicht oder nur begrenzt reinigungsfähig ist, soweit es nicht entsprechend gekennzeichnet ist oder der Textilreiniger dies durch fachmännische Warenschau nicht erkennen kann.


3. Rückgabe
Die Rückgabe des Reinigungsgutes erfolgt gegen Aushändigung der Auftragsbestätigung (z. B. Ticket). Andernfalls hat der Kunde seine Berechtigung zu beweisen. Der Kunde muss das Reinigungsgut innerhalb von drei Monaten nach dem vereinbarten Liefertermin abholen. Geschieht dies nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Termin und ist dem Textilpfleger der Kunde oder seine Adresse unbekannt, so ist er zur gesetzlich vorgesehenen Verwertung berechtigt, es sei denn, der Kunde meldet sich vor der Verwertung. Solche Kleidungsstücke, deren Erlös die Kosten des genannten Verwertungsverfahrens nicht übersteigt, können wirtschaftlich vernünftig und freihändig verwertet werden.
Der Kunde hat Anspruch auf einen etwaigen Verwertungserlös.


4. Mängel am ausgelieferten Reinigungsgut
Bei Mängeln am ausgelieferten Reinigungsgut hat der Kunde zu beweisen, dass das Reinigungsgut vom Textilpfleger bearbeitet wurde, z. B. durch Vorlage der Auftragbestätigung oder des Tickets. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe gerügt werden.


5. Haftungsgrenzen
Der Textilpfleger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes begrenzt in Höhe des Zeitwertes wenn das Reinigungsgut explizit und unmissverständlich über eine Kennzeichnung verfügt, wo durch erkennbar wird, wer der Eigentümer der Ware ist. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilpfleger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt.

 

ACHTUNG:
Unsere Haftung kann auf des 15fache des Reinigungspreises begrenzt sein (siehe Nr. 5 AGB).
Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes, z. B. durch Abschluss einer Versicherung vereinbaren.
Diese Bekanntmachung enthält keine Entscheidung über die Vereinbarkeit der Empfehlung mit dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB- Gesetz) vom 09. Dezember 1976. Die Befugnis, nach diesem Gesetz sowie aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften die gerichtliche Prüfung verlangen, wird durch
diese Bekanntmachung nicht eingeschränkt. Die vorstehende Empfehlung ist unverbindlich. Zu ihrer Durchsetzung kann kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck angewandt werden.

 

(Lieferbedingungen auf Basis der Konditionenempfehlung des Deutschen Textilreinigungsverbandes e.V. vom 1. August 1997. Veröffentlichung in: Bundesanzeiger, Nr. 147, Jahrgang 49 vom 09.08.1997)

 

AGB´s 

Für den Geschäftsverkehr zwischen den Vertragspartnern gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmerschriftlich bestätigt worden sind. Durch Abschluss des Vertrages verzichtet der Auftraggeber auf dieAnwendung etwaiger eigener Geschäftsbedingungen.

1. DIE LEISTUNGEN UND DEREN ABWICKLUNG

1.1. Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber Mietberufskleidung (Ausstattungsmenge,Umlaufmenge) und bei Bedarf alle damit im Zusammenhang stehenden Zusatzartikel (z.B.Schränke, Embleme usw.), nachstehend zusammenfassend „Mietberufskleidung“ genannt,und stellt ihm nach dem im Vertrag festgelegten Turnus im laufenden Austausch die imVertrag benannte und bezifferte Mietberufskleidung für die vertragsgemäße Nutzung zurVerfügung. Der Auftragnehmer stellt die Mietberufskleidung bereit, pflegt und repariertsie, tauscht sie aus, und hält sie als Lagerbestand vor. Die Instandhaltung bzw. der Ersatzvon normal verschlissener Mietberufskleidung ist Sache des Auftragnehmers und ist im Preis inbegriffen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Überlassung von neuerMietberufskleidung besteht gegenüber dem Auftragnehmer nicht, solange gebrauchteMietberufskleidung zur Verfügung steht.

1.2. Der Auftraggeber hat das Recht, bei Aufstockungs- oder Reduzierungs-Bedarf eineentsprechende Anpassung der im Vertrag festgelegten Ausstattungsmenge (Umlaufmenge)an Mietberufskleidung zu den aktuellen Leasingpreisen zu verlangen, solange derMindestauftragswert nicht unterschritten wird. Die Anpassung der Leasingpreise erfolgtgrundsätzlich erst bei bestätigter (d.h. mit Lieferschein quittierter) Übergabe, bzw.Rücknahme der Mietberufskleidung immer für den vollen vereinbarten Abrechnungsmodus  (z.B. wöchentlich, monatlich). Jede Rücknahme wird ausschließlich durch denAuftraggeber organisiert (insbesondere das Einsammeln der Kleidung).

1.3. Der Auftragnehmer hält eine Neulagerbestandsmenge an Mietberufskleidung von  höchstens 20% der aktuellen Ausstattungsmenge (Umlaufmenge), sowie eine Gebrauchtlagerbestandsmenge für eingerichtete, aber nicht in Rechnung gestelltegebrauchte Mietberufskleidung (im Auftrag des Auftraggebers etikettierte oder geänderteaber ungenutzte Neuware gilt als neue Mietberufskleidung), für den Auftraggeber vor. Diefür den Auftraggeber bestehende neue und gebrauchte Lagerbestandsmenge (stillgelegterBedarf) ist insgesamt bis zu 40% der aktuellen Ausstattungsmenge kostenfrei.

1.4. Ist die Mietberufskleidung auf Wunsch des Auftraggebers extra gefertigt worden(Sonderanfertigung), dann hält der Auftragnehmer eine Neulagerbestandsmenge anMietberufskleidung von höchstens 100% der aktuellen Ausstattungsmenge vor. Die für denAuftraggeber bestehende neue und gebrauchte Lagerbestandsmenge (stillgelegter Bedarf)ist insgesamt bis zu 120% der aktuellen Ausstattungsmenge kostenfrei.

1.5. Der Auftraggeber darf die Mietberufskleidung nur im eigenen Betrieb/Niederlassungvertragsgemäß verwenden. Er darf sie insbesondere nicht durch Betriebsangehörige oderDritte waschen oder reinigen lassen oder Betriebsfremden den Gebrauch daran überlassen.Die Pflege der Mietberufskleidung darf daher grundsätzlich nur vom Auftragnehmervorgenommen werden, widrigenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, Schadensersatz zufordern.

1.6. Die Mietberufskleidung bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Sie darf nur für denvertraglich arteigenen Verwendungszweck benutzt werden. Sämtliche Mietberufskleidungist sachgemäß zu lagern und zu schützen.

1.7. Für abhanden gekommene Mietberufskleidung und für Schäden, die nicht durch einenormale Abnutzung der Mietberufskleidung entstanden sind, haftet der Auftraggeber.

2. VERTRAGSDAUER

2.1. Soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, werden Verträge auf 260(zweihundertsechzig) Wochen geschlossen.

2.2. Die Kündigung kann mit einer Frist von 6 (sechs) Monaten zum Ende der Vertragslaufzeiterfolgen, anderenfalls verlängert er sich um die gleiche Vertragslaufzeit.

2.3. Die Kündigung muss schriftlich durch Einschreiben erfolgen. Für die Rechtzeitigkeitkommt es allein auf den Zeitpunkt des Empfanges bei den Auftragnehmer an.

3. PREISE3.1. Die im Einzelvertrag vereinbarten Leasingpreise sind vom Auftraggeber fortlaufend undgleichbleibend für jeden Abrechnungsmodus zu entrichten. Für ungebrauchtzurückgegebene Mietberufskleidung hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Gutschriftder Leasingpreise.

3.2. Ein vom Auftraggeber verursachter ganzer oder teilweiser Nutzungsausfall derMietberufskleidung, bedingt durch Betriebsferien, Betriebsunterbrechung, Krankheit oderdergleichen, berechtigt den Auftraggeber nicht zur Kürzung der Leasingpreise. Beinachweislicher Überschreitung eines Nutzungsausfalls über zusammenhängende sechsWochen hinaus, kann der Auftraggeber durch Rückgabe der Mietberufskleidung an denAuftragnehmer diese Mietberufskleidung ab der siebten Woche gegen Berechnung einerBereitstellungsgebühr in Höhe von 25% des Leasingpreises stilllegen. VerschiedeneNutzungsausfälle können nicht zusammen gerechnet werden.

3. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Leasingpreise bei nachweisbar veränderten Material-, Energie- oder Lohnkosten auch während der Vertragslaufzeit neu anzubieten.Wird keine Einigung über eine Preisanpassung erzielt, so ist der Auftragnehmer berechtigtmit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende fristgerecht zu kündigen.

3.4. Wenn der stillgelegte Bedarf (Lagerbestandsmenge) das normale Höchstmaß (gemäß AGBPunkt 1.3 oder 1.4) übersteigt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eineBereitstellungsgebühr für die Übermenge in Rechnung zu stellen. DieBereitstellungsgebühr beträgt 25% des Leasingpreises, der im Fall der Nutzung dieserÜbermenge zu bezahlen wäre.

3.5. Der Verkaufspreis der Mietberufskleidung setzt sich zusammen aus dem aktuellenEinkaufspreis, zuzüglich Transport- und Verpackungskosten, zuzüglich 20% Verkaufs-Aufschlag, zuzüglich die vom Hersteller berechneten Übergrößenzuschlags-Prozente.

3.6. Alle Preise sind Nettopreise und gelten zuzüglich der zum Zeitpunkt derLeistungserfüllung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. ZAHLUNG

4.1. Die in Rechnung gestellten Beträge sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeglichenAbzug zahlbar. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert.

4.2. Gerät der Auftraggeber länger als 4 Wochen in Verzug, so ist der Auftragnehmerberechtigt, Verzugszinsen in angemessener Höhe, mindestens aber in Höhe von 4% überden jeweiligen Diskontsatz der DEUTSCHEN Bundesbank, in Rechnung zu stellen. DieGeltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten. Weiterhin hat derAuftragnehmer das Recht, nachstehend genannte Maßnahmen zu treffen:a..Das Vertragsverhältnis zu kündigen oder durch Wegnahme derBerufskleidung fristlos zu kündigen, oderb.alle noch nicht fälligen Zahlungen zahlbar zu stellen, oderc.alle anderen Maßnahmen zu treffen, welche geeignet erscheinen, dieForderung des Auftragnehmers aus dem Vertragsverhältnis zu befriedigen.

4.3. Im Falle der Zahlungseinstellungen bei einem Vergleich oder eines Konkursverfahrensgegen den Auftraggeber hat der Auftragnehmer ebenfalls die in der Ziffer 4.2 genanntenRechte.

4.4. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oderrechtskräftig festgestellt sind.

4.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, über Ansprüche aus diesem Vertrag, ohne denAuftraggeber zu benachrichtigen, frei zu verfügen.

4.6. Überträgt der Auftraggeber seinen Betrieb, in welcher Form auch immer, auf einenNachfolger, so hat er dafür einzustehen, dass der Nachfolger den laufenden Vertragordnungsgemäß erfüllt. Ein Wechsel in der Unternehmensform des Auftragnehmers berührtdie Rechtswirksamkeit des Vertrages nicht.

4.7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, pfändende Gläubiger auf das Eigentum desAuftragnehmers hinzuweisen. Gleichzeitig ist er verpflichtet, den Auftragnehmer vonPfändungen der Sachen durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte bezüglichder Sachen erheben, unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.

5. GEWÄHRLEISTUNGEN

5.1. Der Auftragnehmer trägt von der Abholung bis zur Anlieferung die Gefahr für die Mietberufskleidung. Der Auftraggeber trägt die Gefahr in der Zeit von der Anlieferung bis zur Abholung, und zwar auch für Diebstahl, Verlust und höhere Gewalt. Der Auftraggeberverpflichtet sich, für ausreichenden Versicherungsschutz der Mietkleidung, insbesonderefür Feuer-, Wasser- und Dienstahlgefahr, Sorge zu tragen.

5.2. Schäden an der Mietberufskleidung, die während der vertrags- und sachgemäßen Nutzungoder altersmäßigen Verschleiß entstehen, trägt der Auftragnehmer. Für andere Schädenjeder Art haftet der Auftraggeber. Für Schäden durch Feuer oder Hitze geht die Gefahr injedem Fall zu Lasten des Auftraggebers.

5.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, beim Gebrauch der Mietberufskleidung zu einembesonderen Maß an Sorgfalt und wird insbesondere die Gebrauchshinweise desAuftragnehmers beachten. Schäden, die durch eigenmächtig vom Auftraggebervorgenommene Reparatur oder Reinigungsmaßnahmen entstehen, gehen zu Lasten desAuftraggebers. Ein Gewährleistungsanspruch entfällt, wenn der Auftraggeber gegen dieVorschriften des Auftragnehmers für die Behandlung der Mietberufskleidung verstößt.

5.4. Der Auftraggeber hat die Mietberufskleidung in seinem Betrieb/Niederlassung zuverwenden und auch zu verwahren. Eine Weitergabe an Dritte oder ein Verbringen derMietberufskleidung an einen Ort außerhalb des Betriebes/Niederlassung bedarf derschriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat das Recht, dieMietberufskleidung jederzeit zu besichtigen und ihren vertragsgemäßen Einsatz zu prüfen.

5.5. Wird die Mietberufskleidung während der Zeit, in die der Auftraggeber die Gefahr trägt,durch Dritte beschädigt, so gelten die Ersatzansprüche mit Entstehen auf denAuftragnehmer als abgetreten. Der Auftraggeber verpflichtet sich jedoch, die Forderungauf eigene Kosten gegen den Schädiger geltend zu machen, falls der Auftragnehmer diesverlangt.

5.6. Bei Schäden, die der Auftraggeber zu vertreten hat, hat er den Auftragnehmer sofortschriftlich von dem Schaden zu unterrichten. Der Auftragnehmer wird dann diegeschädigte Mietberufskleidung auf Kosten des Auftraggebers entweder ersetzen oderreparieren. Wenn die Reparaturkosten höher werden als eine Ersatzbeschaffung, so wirdder Auftraggeber die Mietberufskleidung kostenpflichtig ersetzen.

5.7. Ist der Auftragnehmer zum Schadensersatz verpflichtet, gleich aus welchem Rechtsgrund,haftet er nur für den unmittelbaren Schaden, jedoch höchstens in Höhe des Preises einerturnusmäßigen Lieferung. Er haftet nicht für mittelbare Schäden, gleich welcher Art.

5.8. Ansprüche des Kunden, wie z.B. Wandlung, Minderung und Schadensersatz, insbesonderefür mittelbare Schäden und solche aus positiver Vertragsverletzung, sind ausgeschlossen,soweit dies gesetzlich zulässig ist.

6. ANKAUFSVERPFLICHTUNGEN

6.1. Endet das Vertragsverhältnis, gleich aus welchem Grund, ist der Auftraggeber verpflichtet,die vom Auftragnehmer bereitgestellte Ausstattungsmenge (Umlaufmenge), und diegesamte Neulagerbestandsmenge (Höchstmenge gemäß AGB Punkt 1.3 oder 1.4), sowiedie gesamte (ohne Begrenzung) gebrauchte Lagerbestandsmenge (im Auftrag desAuftraggebers etikettierte oder geänderte Neuware gilt als neue Mietberufskleidung) gegenBerechnung zum Zeitwert, bzw. Verkaufspreis zu übernehmen, soweit er nicht durch denAuftragnehmer ganz oder teilweise aus dieser Verpflichtung entlassen wird. EinKaufanspruch seitens des Auftraggebers besteht nicht. Wäschetauschschränke sind von derAnkaufsverpflichtung grundsätzlich ausgeschlossen und bleiben Eigentum desAuftragnehmers.

6.2. Der Zeitwert der Ausstattungsmenge (Umlaufmenge) wird wie folgt berechnet:Verkaufspreis der Mietberufskleidung (AGB Punkt 3.5) abzüglich 0,40% für jede Woche vom Zeitpunkt der Indienststellung bis zur Vertragsbeendigung. Auf der gesamtenMietberufskleidung ist der Zeitpunkt der Indienststellung angegeben. Der Neulagerbestandwird zum vollen Verkaufspreis berechnet, der gebrauchte Lagerbestand beträgt mindestens50% vom Verkaufswert.

6.3. Anstelle der Bereitstellungsgebühr nach AGB Punkt 3.4 können sowohl der Auftragnehmerals auch der Auftraggeber verlangen, dass der Auftraggeber die stillgelegteAusstattungsmenge (Umlaufmenge) zum angemessenen Preis, mindestens 50% vomVerkaufswert, kauft.

6.4. Sofern auf Wunsch des Auftraggebers spezielle Mietberufskleidung angefertigt oder extrafür ihn angeschafft worden sind (Sonderanfertigung), so sind diese vom Auftraggebervollständig zu kaufen, auch wenn sie sich auf dem Lager des Auftragnehmers oder imHerstellungsprozess beim Hersteller befinden.

7. LIEFERTERMINE

7.1. Liefertermine sind stets freibleibend. Der Auftragnehmer kann von einem Vertragzurücktreten, falls deren Lieferanten oder sonstige Zulieferbetriebe ihrerseits diesen nichtoder nicht rechtzeitig beliefern. In diesem Fall kann der Auftraggeber Ansprüche gegenden Auftragnehmer nicht geltend machen.

8. BESONDERES

8.1. Wird der Betrieb des Auftragnehmers aus Gründen höherer Gewalt (z.B. Streik,Aussperrung, Notstand) ganz oder teilweise stillgelegt und gelingt es ihm nicht, denAuftrag ausführen zu lassen, so ist der Auftraggeber berechtigt, die ihm zum Gebrauchüberlassene Kleidung selbst zu pflegen oder durch Dritte pflegen zu lassen.

8.2. Höhere Gewalt im Bereich des Auftraggebers oder Auftragnehmers (z.B. Streik,Aussperrung, Notstand) befreien während ihrer Dauer und ihrem Umfang denAuftragnehmer von seinen vertraglichen Verpflichtungen.

8.3. Der Auftraggeber braucht für die Dauer der Beeinträchtigung nur 50% der Leasingpreisefür die betroffenen Lieferungen zu zahlen.

8.4. Aus wichtigem Grund ist dieser Vertrag fristlos kündbar. Ein wichtiger Grund ist stetsgegeben, wenn der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist oder erdie Sachen von Dritten waschen bzw. reinigen lässt.

8.5. Wir der Vertrag aus Gründen vorzeitig beendet, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sohat er mindestens 50% vom restlichen Auftragswert als Schadensersatz zu leisten, es seidenn, der Auftraggeber beweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nichtentstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

8.6. Für Nachlieferungen und/oder Folgeverträge zwischen den Vertragsparteien geltendieselben Geschäftsbedingungen soweit nichts Abweichendes, insbesondere über dieLaufzeit von Folgeverträgen, vereinbart wird.

8.7. Erfüllungsort ist für beide Teile Sitz der Firma des Auftragnehmers. Für sämtlichegegenwärtigen oder zukünftigen Ansprüche (einschließlich Wechsel- undScheckforderungen) an der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten und solchenVertragspartnern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie fürAnsprüche des Auftragnehmers, die im Wege des Mahnverfahrens geltend gemachtwerden, ist ausschließlich Gerichtsstand Sitz der Firma des Auftragnehmers.

8.8. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder durchneue gesetzliche Bestimmungen unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit derübrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind dann verpflichtet, eineunwirksame Bestimmung durch eine solche Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen ingesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Beruht die Ungültigkeit auf eine Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

8.9. Stand: 01.01.2018

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